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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Adoption

Die Adoption ist die Annahme einer anderen Person als Kind. Hieraus ergeben sich zahlreiche Folgen im Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Familienrecht. Der Antrag auf Adoption ist vor einem Notar zu beurkunden und wird durch Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen. Folge der Adoption ist, dass Annehmender und Angenommener rechtlich miteinander verwandt sind. 

Es gibt in Deutschland die sogenannte Minderjährigenadoption, wobei die Verwandtschaftsverhältnisse dann zu den leiblichen Eltern und den übrigen früheren Verwandten erlöschen. Das Adoptivkind hat demnach nur gegenüber seinen Adoptiveltern und deren Verwandten Erb- und Pflichtteilsansprüche. Es verliert die Erb- und Pflichtteilsansprüche gegenüber den biologischen Eltern bzw. Großeltern. Die Minderjährigenadoption ist nur zulässig, wenn sie dem Wohle des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Im Gegensatz dazu ist die Volljährigenadoption nur zulässig, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Es muss demnach bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sein und nicht überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Das volljährige Adoptivkind verliert nicht sein Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und deren Verwandten. Allerdings kann die Volljährigenadoption nach Grundsätzen einer Minderjährigenadoption erfolgen. Hier entsteht dann ein Verlust des Erbrechts zu den biologischen Eltern.

Zu beachten ist, dass seit dem 01.01.1977 neue Regelungen für die Adoption gelten. Dies ist immer erbrechtlich zu berücksichtigen.


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