Mit der Ausschlagung kann ein Erbe die Erbschaft ablehnen. Die Ausschlagungsfrist ist im deutschen Erbrecht sehr kurz und muss durch notariell beglaubigte Erklärung oder direkt gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift erklärt werden. Mit Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Das Erbe kann aber auch vorher durch schlüssiges Verhalten, beispielsweise durch Inbesitznahme eines Erbschaftsgegenstandes, vorab angenommen werden. Eine Ausschlagung ist dann nicht mehr möglich. Ein Nacherbe kann beispielsweise bereits mit dem Erbfall ausschlagen.
Bei einem Vermächtnis gibt es eine längere Ausschlagungsfrist, nämlich bis dahin, bis das Vermächtnis verjährt ist. Ausgeschlagen werden kann ein Vermächtnis erst ab dem Erbfall. Hier ist die Ausschlagungserklärung gegenüber dem Beschwerten, demnach gegenüber dem Erben oder den Miterben, zu erklären.
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