Das Testament des Erblassers kann von demjenigen, dem die Anfechtung unmittelbar zustatten kommen würde, angefochten werden. Ein Anfechtungsgrund ist, wenn der Erblasser sich bei der Errichtung des Testaments im Irrtum über die Folgen seiner Erklärung oder über tatsächliche Umstände, die den von ihm bestimmten Regelungen zugrunde lagen, befand. Ein weiterer Anfechtungsgrund ist, wenn der Erblasser durch Drohung zu einer Verfügung bestimmt wurde. Anfechtungsberechtigt ist auch ein Pflichtteilsberechtigter.
Mit einer wirksamen Anfechtung werden die Rechtswirkungen des Testaments beseitigt. Dabei hat der Anfechtende die Darlegungs- und Beweislast für den Irrtum oder die Bedrohung des Erblassers und auch für Tatsachen, dass der Testierende bei Kenntnis der wahren Umstände anders testiert hätte.
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