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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Ablieferungspflicht

Jede Person, die ein Testament in Besitz hat ist unverzüglich zur Ablieferung dieses Testaments an das Nachlassgericht verpflichtet, wenn die Person vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat. Dabei sind auch Entwürfe abzugeben bzw. sämtliche Schriftstücke, die nach einem Testament aussehen. Es ist dabei egal, ob dieses Testament bereits widerrufen wurde oder gegenstandslos ist. Die Frage, ob das Testament letztendlich gültig ist, ist vom Nachlassgericht zu entscheiden. 

Wer ein Testament in Besitz hat und dieses nicht abgibt, kann vom Nachlassgericht per Ordnungsgeld dazu gezwungen werden. Wer ein Testament beschädigt, vernichtet oder unterdrückt (nicht abgibt), macht sich wegen Urkundenfälschung bzw. Urkundenunterdrückung strafbar. Gleichzeitig macht diese Person sich gegenüber den Erben und Vermächtnisnehmern schadensersatzpflichtig.


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