Eine Abwesenheitspflegschaft wird installiert, wenn der Erbe bzw. die Miterben feststehen, jedoch der Erbe bzw. Miterbe abwesend ist. Nach § 1911 BGB erhält ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, zu seinen Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. Das gleiche gilt, wenn vom Abwesenden der Aufenthaltsort bekannt ist, er aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist. Der Abwesenheitspfleger ist gesetzlicher Vertreter des Abwesenden.
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