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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Aufbewahrung

Die Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung (Einzeltestament oder Ehegattentestament) kann durch zwei Arten erfolgen: Sie können das Testament zu Hause aufbewahren. Es ist dann nach Ihrem Tod beim Nachlassgericht unverzüglich abzugeben. Hier besteht allerdings die Gefahr, dass das Testament von einem Unbefugten entwendet wird.

Die zweite Möglichkeit ist die Hinterlegung beim zuständigen Nachlassgericht, demnach dem Amtsgericht, gegen eine einmalig Gebühr in Höhe von 75,00 € und einer Registrierungsgebühr in Höhe von 18,00 €. Das Testament wird dann beim zuständigen Nachlassgericht verwahrt und es wird dem Zentralen Testamentsregister in Berlin sowie Ihrem Geburtsstandesamt mitgeteilt, dass Sie beim Nachlassgericht eine letztwillige Verfügung hinterlegt haben. Hinterlegen Sie später eine weitere letztwillige Verfügung oder ändern Sie die bestehende letztwillige Verfügung ab und hinterlegen Sie abermals diese Änderung, so müssen Sie leider wieder 75,00 € einmalig als Bearbeitungsgebühr beim Nachlassgericht bezahlen. Eine Abänderung der letztwilligen Verfügung, welche sich zu Hause befindet, verursacht selbstverständlich keine Kosten.


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