Seit 01.01.2010 gilt das sogenannte Abschmelzungsmodel im Pflichtteilsrecht. Bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen wird bei jeder Schenkung des Erblassers, die dieser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod getätigt hat, 10 % vom geschenkten Betrag für jedes vergangene Jahr abgezogen und aus diesem Zwischenwert dann der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch anhand der Pflichtteilsquote berechnet. Es ist hierbei zu unterscheiden zwischen reinen Geld- und Immobilienschenkungen und Schenkungen von Immobilien mit vorbehaltenem Wohnungsrecht oder Nießbrauch bzw. bei Schenkungen unter Ehegatten. Bei Schenkungen unter Ehegatten und Immobilienschenkungen mit Nießbrauch läuft die 10-Jahresfrist niemals an. Bei Schenkungen unter Wohnungsrecht kann jetzt nach neuer Rechtsprechung des BGH die 10-Jahresfrist eventuell anlaufen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per Internet / Formular keinerlei Rechtsberatung stattfinden kann.
Kontakt