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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Abschmelzung im Pflichtteilsrecht

Seit 01.01.2010 gilt das sogenannte Abschmelzungsmodel im Pflichtteilsrecht. Bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen wird bei jeder Schenkung des Erblassers, die dieser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod getätigt hat, 10 % vom geschenkten Betrag für jedes vergangene Jahr abgezogen und aus diesem Zwischenwert dann der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch anhand der Pflichtteilsquote berechnet. Es ist hierbei zu unterscheiden zwischen reinen Geld- und Immobilienschenkungen und Schenkungen von Immobilien mit vorbehaltenem Wohnungsrecht oder Nießbrauch bzw. bei Schenkungen unter Ehegatten. Bei Schenkungen unter Ehegatten und Immobilienschenkungen mit Nießbrauch läuft die 10-Jahresfrist niemals an. Bei Schenkungen unter Wohnungsrecht kann jetzt nach neuer Rechtsprechung des BGH die 10-Jahresfrist eventuell anlaufen.


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