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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Amtliche Verwahrung

Jede letztwillige Verfügung kann in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben werden. Es entstehen hierbei einmalig Gerichtskosten i.H.v. € 75,00 (KV Nr. 12100 GNotKG) und weitere € 18,00 für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister in Berlin. Sollte später eine weitere letztwillige Verfügung verwahrt werden, so sind wieder die Gebühren i.H.v. € 75,00 einmalig zu bezahlen. 

Mit der Inverwahrungsnahme ist sichergestellt, dass das Testament auch letztendlich eröffnet wird. Ein Testament, welches sich zu Hause befindet, kann „verschwinden“. Hier ist im Regelfall nicht nachweisbar, welche Person den Straftatbestand der Urkundenunterdrückung verwirklicht hat. Bei einem notariellen Testament vor einem Notar ist die amtliche Verwahrung zwingend. Gleiches gilt für einen Erbvertrag, außer die Vertragschließenden schließen die amtliche Verwahrung aus. Dann erfolgt die Verwahrung durch den Notar. Ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag können sie später jederzeit zu Hause mit einem handschriftlichen Testament aufheben bzw. abändern.

Wird ein handschriftliches Einzeltestament vom Erblasser bzw. ein handschriftliches Ehegattentestament von beiden Ehegatten aus der Verwahrung zurückgenommen, so verliert es durch die Rücknahme nicht seine Gültigkeit! Das jetzt zurückgenommene Testament muss, wenn es später keinerlei Geltung mehr haben soll, noch vernichtet, widerrufen oder durch ein neues Testament für ungültig erklärt werden. Ein gemeinschaftliches selbsterstelltes Ehegattentestament können die Ehegatten nur zusammen aus der Verwahrung zurücknehmen. Ist ein Ehegatte gegen die Rücknahme, dann muss der andere Ehegatte ihm einen notariell zugestellten Widerruf zukommen lassen.

Notarielle Testamente, egal ob ein Einzeltestament oder Ehegattentestament sind mit der Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung unwiderruflich unwirksam. Gleiches gilt für den Erbvertrag. Dieser gilt ebenso als widerrufen.

Seit dem 01.01.2012 betreibt die Bundesnotarkammer das sogenannte Zentrale Testamentsregister für Deutschland. Das Register dient dem schnellen Auffinden von amtlich verwahrten und für die Erbfolge relevanten Urkunden.


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