Der Auskunftsanspruch wird hauptsächlich im Pflichtteilsrecht geltend gemacht. Da der Pflichtteilsberechtigte außerhalb dessen Nachlasses steht, gibt das Gesetz ihm einen Auskunftsanspruch gegenüber dem oder den Erben. Der Pflichtteilsberechtigte kann dabei neben der Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses auch die Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses fordern. Es besteht weiter ein Anspruch auf Hinzuziehung bei der Aufnahme des Verzeichnisses. Befindet sich im Nachlass beispielsweise eine Immobilie oder ein PKW, so besteht ein Anspruch auf Wertermittlung durch Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens durch einen Sachverständigen. Kann nachgewiesen werden, dass der Erbe die Auskunft nur schleppend erteilt hat, so hat der Pflichtteilsberechtigte unter gewissen Voraussetzungen auch noch einen Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung bezüglich der Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses nach bestem Wissen. Allerdings hat der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen bzw. Kontoauszügen. Im Auskunftsanspruch selbst ist noch enthalten, dass der Erbe über Schenkungen und Vorempfänge durch den Erblasser an ihn selbst oder Dritte Auskunft geben muss.
Im Gegenzug kann der Erbe vom Pflichtteilsberechtigten Auskunft darüber verlangen, ob dieser selbst vom Erblasser Schenkungen oder anrechnungs- bzw. ausgleichungspflichtige Vorempfänge erhalten hat bzw. ob dieser von solchen Zuwendungen an Dritte durch den Erblasser Kenntnis hat. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass ein gegenseitiges Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB für Auskünfte nicht besteht.
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