Die Europäische Union hat mit der seit 17.08.2015 geltenden Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) für alle Mitgliedsstaaten innerhalb der EU mit Ausnahme von Dänemark und Irland geregelt, wie ein Erbfall abzuwickeln ist bzw. nach welchem Recht, wenn im Nachlass Auslandsvermögen enthalten ist bzw. der Erblasser eine ausländische Staatsbürgerschaft inne hat bzw. der Nachlass auseinander zu setzen ist. Auslandsvermögen ist aus deutscher Sicht dann vorhanden, wenn das Vermögen – egal ob Immobilien oder Bankvermögen oder andere Gegenstände – sich im Ausland befindet. Weiter ist dabei zu prüfen, inwieweit das sich im Ausland befindliche Vermögen zunächst im Ausland besteuert wird bzw. wie sich dies auf die inländische Erbschaftsteuer auswirkt. Aus deutscher Sicht wird beispielsweise das gesamte Vermögen auf der Welt, egal wo sich dieses befindet, zunächst versteuert. Hierbei gibt es Anrechnungsmöglichkeiten der im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer.
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