Im Deutschen Erbrecht bedarf es keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung. Die Erbschaft geht auf den oder die Erben kraft Gesetzes über, allerdings mit dem Recht, die Erbschaft ausschlagen zu können. Ist die Ausschlagungsfrist abgelaufen, gilt die Erbschaft als angenommen. Die Annahme der Erbschaft kann auch ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Schlüssiges Verhalten ist beispielsweise die Stellung eines Erbscheinsantrages oder die Inbesitznahme eines Gegenstandes aus dem Nachlass. Nach der Annahme der Erbschaft kann nicht mehr ausgeschlagen werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch die Anfechtung der Annahme der Erbschaft möglich.
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