Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung ein Auseinandersetzungsverbot erlassen. Das Auseinandersetzungsverbot kann sich auf den gesamten Nachlass oder auf einzelne Gegenstände beschränken. Die Erben können sich einvernehmlich über dieses Verbot hinwegsetzen. Hat ein Gläubiger die Pfändung eines Miterbenanteils eines Miterben erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf das Auseinandersetzungsverbot die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht nur vorläufig vollstreckbar ist. Dies bedeutet, dass ein Nachlass- oder Eigengläubiger eines Miterben jederzeit die Erbengemeinschaft auseinandersetzen kann. Das Auseinandersetzungsverbot selbst wird 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam.
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