Der Anfall ist im deutschen Erbrecht der Zeitpunkt, zu dem sich ohne Wissen und Wollen des Berechtigten der Erwerb einer erbrechtlichen Position durch Gesetzes wegen von selbst vollzieht. Der Anfall der Erbschaft ist der Tod des Erblassers. Bis zur Annahme der Erbschaft besteht ein Schwebezustand. Bis dahin kann die Erbschaft ausgeschlagen werden. Der Anfall beim Nacherben tritt erst mit dem Eintritt der Nacherbfolge ein. Bei einem Vermächtnis erfolgt der Anfall im Regelfall mit dem Erbfall. Auch der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall.
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