Ist ein Testament unverständlich, mehrdeutig oder widersprüchlich, so ist es auszulegen. Ziel der Auslegung ist es, den wirklichen, mutmaßlichen oder hypothetischen Willen des Erblassers zu ermitteln. Dies ist im Regelfall durchzuführen, wenn ein juristischer Laie das Testament errichtet hat. Vielfach sind dann Fachbegriffe falsch verwendet bzw. für die Außenstehenden ist nicht ersichtlich, was der Erblasserwille eigentlich war. Die Auslegung letztwilliger Verfügungen ist eine der schwierigsten Tätigkeiten im Erbrecht und führt häufig zu Streitigkeiten vor den Gerichten. Hier ist es wichtig, eine eindeutige letztwillige Verfügung zu erstellen, um die Streitigkeiten zu vermeiden.
Bei der Auslegung gibt es mehrere Abstufungen. In einem ersten Schritt ist die sog. erläuterte Auslegung durchzuführen. Es ist dabei nicht nur am Wortlaut entlang der letztwilligen Verfügung auszulegen, sondern auch der Wille des Erblassers mit außerhalb des Testaments liegenden Umständen oder dessen Sprachgebrauch zu berücksichtigen. Der Erblasserwille muss dabei jedoch im Testament angedeutet sein. Kann hier der wahre Wille des Erblassers nicht ermittelt werden, so ist in einem zweiten Schritt der sog. mutmaßliche Wille des Erblassers zu erforschen. Dies ist das, was der Erblasser vernünftigerweise gewollt haben würde, wenn er bei Errichtung der Verfügung die ergänzungsbedürftigen Umstände gekannt hätte. Bleiben auch hier noch Zweifel, so kommt die sog. ergänzende Auslegung in Betracht. Sie schließt eine oder mehrere Lücken in der letztwilligen Verfügung. Lücken können sich ergeben, wenn der Erblasser dies einfach übersehen hat bzw. nicht erkannt hat, weil bestimmte Umstände ihm unbekannt waren oder diese nach Errichtung der Verfügung eingetreten sind und er dies nicht bedacht hat.
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