Abkömmlinge sind sämtliche Personen, die von einer Person abstammen. Dies sind Kinder, Kindeskinder (Enkel), Urenkel usw.. Ein Abkömmling ist auch das nichteheliche Kind eines Vaters bzw. einer Mutter. Die nichtehelichen Kinder sind mittlerweile erbrechtlich gleichgestellt. Dies gilt auch für adoptierte Kinder. Ein Abkömmling eines Mannes kann auch ein Kind sein, von welchem der Mann nicht der biologische Vater, sondern nur sein rechtlicher Vater ist. Dies liegt vor, wenn das Kind während einer bestehenden Ehe geboren wurde oder der Mann der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat und deshalb die Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist, die Vaterschaft wirksam unwiderruflich anerkannt wurde und nicht in Folge fristgerechter Anfechtung der Vaterschaft rechtskräftig festgestellt ist, dass die Vaterschaft nicht besteht.
In Deutschland wird das gesetzliche Erbrecht nach der Blutsverwandtschaft bestimmt. Es gehören dabei die Abkömmlinge zu den gesetzlichen Erben erster Ordnung. Sie schließen dabei alle anderen gesetzlichen Erben des Erblassers, demnach alle Personen die mit dem Erblasser weiter weg verwandt sind, von der gesetzlichen Erbfolge – bis auf den Ehegatten – aus. Dies sind dann die Eltern des Erblassres mit den Geschwistern, Nichten, Neffen und Grosseltern. Hat der Erblasser mehrere Abkömmlinge, so bildet jeder Abkömmling einen sogenannten Stamm. Alle Stämme erben zu gleichen Teilen. Innerhalb eines Stammes gilt das sog. Repräsentationsprinzip. Der oder die am nächsten mit dem Erblasser Verwandten repräsentieren diesen Stamm.
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