Die sogenannte Abschichtung ist eine Auseinandersetzungsform der Erbengemeinschaft. Es gibt daneben noch die Auseinandersetzung und die Erbteilsübertragung. Bei der Abschichtung scheidet ein Mitglied der Erbengemeinschaft vertraglich aus der Erbengemeinschaft aus. Die verbleibenden Mitglieder der Erbengemeinschaft setzen die Erbengemeinschaft fort und jedem verbleibenden Mitglied der Erbengemeinschaft wächst der Erbanteil des ausgeschiedenen Miterben im Verhältnis seiner Anteile am Erbrecht an. Die Abschichtungsvereinbarung unterliegt keinem Formzwang. Sind Grundstücke im Nachlass, so muss allerdings zumindest eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung unter die Abschichtungsvereinbarung bzgl. der Unterschriften erfolgen. Es muss dabei eine notarielle Beglaubigung des Antrags und der Bewilligung in die Abschichtungsvereinbarung aufgenommen werden.
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