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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Auseinandersetzung

Eine Auseinandersetzung ist das Verfahren bei welchem die Auflösung bezüglich des Vermögens einer Gemeinschaft durchgeführt wird. Die Erbengemeinschaft ist nach dem Gesetz auf Auseinandersetzung angelegt. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Die Auseinandersetzung selbst ist ein Vertrag zwischen den Miterben. Kommt eine Einigung zwischen den Miterben nicht zustande, so ist eine Erbteilungsklage vor dem zuständigen Gericht zu erheben. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Der Klageantrag geht auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan. Voraussetzung ist jedoch, dass der Nachlass teilungsreif ist. Vorab müssen somit sämtliche Nachlassverbindlichkeiten berichtigt werden. Ist der vorgelegte Teilungsplan in nur einem Punkt nicht richtig, ist die Klage zwingend abzuweisen. Es besteht hier ein erhebliches Risiko für den Kläger. Einen Anspruch auf Teilauseinandersetzung gibt es im Deutschen Recht nicht.

Einigen sich die Miterben nicht auf einen Teilungsplan, so kann jeder Miterbe den Nachlass über die Teilungsversteigerung bei Immobilien bzw. über den Pfandverkauf über einen Gerichtsvollzieher für bewegliche Gegenstände in Geld umsetzen. Anschließend ist der Nachlass, der dann nur noch in Geld besteht, nach den Miterbenquoten aufzuteilen. Der Erblasser selbst hat die Möglichkeit, ein sog. Auseinandersetzungsverbot im Testament anzuordnen. Dieses Auseinandersetzungsverbot kann auch für Einzelgegenstände ausgesprochen werden.


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