Abkömmlinge, die als sog. gesetzliche Erben bzw. mit der selben Quote im Verhältnis zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie vom Erblasser zu dessen Erbzeiten als sog. Ausstattung oder Übermaß-Zuschüsse erhalten haben, bei der Erbauseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung ausgeschlossen hat. Vielfach ist strittig, ob Pflegeleistungen eines Abkömmlings gem. § 2057a BGB vorab auszugleichen sind. Die Ausgleichung gilt ebenso für Pflichtteilsansprüche gem. § 2316 BGB.
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