Abstammung ist die Herkunft eines Lebewesens. Im Erbrecht ist es die juristische Verwandtschaft nach § 1591 ff. BGB. Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Der Vater eines Kindes ist der Mann, der entweder zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist bzw. die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Entscheidend ist hier also die rechtliche, nicht die biologische Verwandtschaft. Die Abstammung ist bedeutsam für Unterhaltsverpflichtungen bzw. im Erbrecht für Erb- und Pflichtteilsberechtigung. Durch eine Adoption eines Minderjährigen wird die biologische Abstammung juristisch für unwirksam erklärt und durch die juristische Elternschaft der Adoptiveltern ersetzt. Bei einer Volljährigenadoption ist dies anders.
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