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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Ausschlagungsfristen

Die Ausschlagungsfrist im deutschen Erbrecht beträgt nur 6 Wochen. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in welchem der Erbe vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbe Kenntnis erlangt hat. Liegt eine letztwillige Verfügung vor, so beginnt die Frist jedoch nicht vor Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht zu laufen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland bzw. befand sich der Erbe zur Zeit des Anfalls der Erbschaft im Ausland, so beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Monate. Für den Nacherben beginnt die Ausschlagungsfrist erst mit dem Nacherbfall. Ein Vermächtnis kann bis zu dessen Verjährung ausgeschlagen werden, darf jedoch nicht vorab angenommen worden sein. 

Ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter, welcher durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt ist, oder welcher mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann den Pflichtteil verlangen, wenn er die Erbschaft ausschlägt. Dies ist in einem solchen Fall immer zu berücksichtigen. Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er nur den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er das Vermächtnis nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht.


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