Wer Einsicht in Gerichts- und Behördenakten, Grundbücher oder Standesunterlagen nehmen möchte, muss ein sogenanntes rechtliches Interesse glaubhaft machen. Bei Nachlassakten liegt dies im Regelfall bei gewillkürten oder gesetzlichen Erben vor. Gleiches gilt für Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigte oder Gläubiger des Erblassers. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht haben u.a. auch Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger bzw. –verwalter. Es ist immer ein Antrag zu stellen, aus welchem sich das berechtigte Interesse ergeben muss.
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