Im Aufgebotsverfahren werden alle Gläubiger des Nachlasses öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlass innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden. Erfolgt keine Anmeldung bzw. nicht rechtzeitig, so kann die Erfüllung der entsprechenden Forderung vom Erben verweigert werden, wenn der Wert des Nachlasses nach Befriedigung aller angemeldeten Forderungen nicht ausreicht. Der Erbe haftet demnach nicht mit seinem Privatvermögen.
Antragsberechtigt sind nach der Annahme der Erbschaft beispielsweise der Erbe bzw. jeder Miterbe sowie der Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker. Die Angebotsfrist soll höchstens 6 Monate betragen. Ohne diesen Antrag besteht für den Erben das Risiko, dass er mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten des Erblassers haftet.
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