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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Nottestament

Ein Nottestament ist nur wirksam errichtet, wenn der Erblasser in einer akuten Lebens- oder Todesgefahr sich befindet und ein Notar nicht mehr rechtzeitig herbeigerufen werden kann. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es drei Arten von Nottestamenten: Das Bürgermeistertestament, das Drei-Zeugen-Testament und das See-Testament. Die Niederschrift bei allen Nottestamenten muss nicht in deutscher Sprache erfolgen. Die Nottestamente sind immer unwirksam wenn der Errichtende nach der Errichtung noch drei Monate lebt. Allerdings ist diese Frist gehemmt, so lange der Erblasser außerstande ist, vor einem Notar sein Testament zu errichten. 

Bei der Errichtung eines Nottestaments muss der Erblasser die Niederschrift noch erleben, denn er muss die ihm vorzulesende Niederschrift genehmigen und die Urkunde unterschreiben. Ist der Erblasser zu diesem Zeitpunkt schreibunfähig, so ersetzt die Feststellung in der Niederschrift die Unterschrift des Erblassers. Es ist weiter zu beachten, dass ein Zeuge nicht im Nottestament bedacht werden kann.


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