Nachlassinsolvenz liegt vor, wenn der Erbe Kenntnis darüber hat, dass der Nachlass zahlungsunfähig bzw. überschuldet ist. Hier kann mit dem Nachlassinsolvenzverfahren die Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass begründet werden. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist unverzüglich nach Kenntnis zu beantragen. Wird die Frist versäumt, so haftet der Erbe mit seinem Privatvermögen für Ansprüche von Gläubiger des Erblassers. Gleiches gilt, wenn der Erbe Grund zur Annahme hat, dass eventuell noch unbekannte Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind. Hier ist dann ein sogenanntes Aufgebotsverfahren der Nachlassgläubiger zu beantragen.
Den Antrag auf Nachlassinsolvenzverfahren können neben dem Erben auch der Nachlassverwalter, ein Nachlasspfleger, der Testamentsvollstrecker sowie jeder Nachlassgläubiger stellen. Der Antrag ist beim Insolvenzgericht zu stellen. Wird die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt bzw. eingestellt, so muss der Erbe zwar den Nachlass zur Befriedigung der Gläubiger herausgeben. Er kann jedoch im Übrigen die sogenannte Dürftigkeitseinrede erheben und haftet somit nur noch mit dem Nachlass. Ist nicht sicher, ob die Voraussetzung des Nachlassinsolvenzverfahrens vorliegt, so kann zunächst Nachlassverwaltung beantragt werden. Dieser Antrag ist beim Nachlassgericht zu stellen. Bei einer Miterbengemeinschaft müssen alle Miterben diesen Antrag beantragen.
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