Ein Nachlassverwalter im Rahmen einer Nachlassverwaltung ist eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Sie dient auch der Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass. Die Nachlassverwaltung wird nur auf Antrag installiert. Antragsberechtigt sind der oder die Erben, der Testamentsvollstrecker, ein Erbschaftskäufer oder ein Nachlassgläubiger. Ist keine kostendeckende Masse vorhanden, so kann die Anordnung der Nachlassverwaltung abgelehnt werden. Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Erben auf den Nachlassverwalter für den Nachlass über. Nachlassverbindlichkeiten können dann nur noch gegenüber dem Nachlassverwalter geltend gemacht werden.
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