Der Nachlasswert ist das Vermögen des Erblassers am Todestag. Dabei sind vom Aktivvermögen die Nachlassverbindlichkeiten als Passivvermögen abzuziehen. Gleiches gilt für die Erbfallschulden, die im Erbfall entstanden sind. Der Nachlasswert ist entscheidend für zahlreiche Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Erbfall anfallen. Dies gilt für die Erteilung des Erbscheins oder beispielsweise die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft. Bei einer Miterbenauseinandersetzung ist zu beachten, dass der Teilungsplan hinsichtlich der Auseinandersetzung sich nicht am Nachlasswert am Todestag zu orientieren hat, sondern mit dem Wert am Tag der Auseinandersetzung. Hier kann es zu erheblichen Abweichungen nach unten bzw. nach oben kommen.
Bei Aktien und Fonds ist der Wert am Todestag entscheidend. Bei Immobilien ist es der Verkehrswert, welcher am Markt zu erzielen wäre. Hier muss unter gewissen Voraussetzungen ein Sacherverständigengutachten seitens des Erben erstellt werden. Dies weicht teilweise vom sog. Grundbesitzfeststellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes für die Erbschaftsteuererklärung ab. Ist dieser vom Finanzamt festgestellte Wert aus Sicht des Erben zu hoch, so kann er gemäß der Öffnungsklausel aus dem Erbschaftsteuergesetz mit einem Gutachten eines öffentlich vereidigten Sachverständigen dagegen vorgehen.
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