Ein nichteheliches Kind ist ein Kind, welches nicht in einer Ehe geboren worden ist. Es hat trotzdem die gleichen erbrechtlichen Ansprüche wie ein eheliches Kind. Bei Erbfällen bis zum 29.05.2009 gab es früher noch die Möglichkeit, dass nichteheliche Kind über einen Erbersatzanspruch mit einem Geldbetrag abzufinden. Es hat dann keinen erbrechtlichen Anspruch mehr beim Tod beispielsweise des leiblichen Vaters. Bei Erbfällen ab dem 29.05.2009 hat der Bundestag mittlerweile beschlossen, dass vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder auf dem Gebiet des Erbrechts jetzt leiblichen Kindern gleichgestellt sind. Folge ist jedoch, wenn nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 in Westdeutschland geboren wurden und deren leiblicher Vater vor dem 29.05.2009 verstorben ist, diese weder ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht haben, sondern nur diesen benannten Erbersatzanspruch. Diese Erbesatzansprüche sind im Laufe des Jahres 2012 verjährt.
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