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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip ist im Rahmen des sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs anzuwenden. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung zu Lebzeiten zugewendet und sich dabei einen Nießbrauch bzw. ein Wohnungsrecht in einem Anwesen, welches nur eine Wohnung hat, vorbehalten, so ist bei Todesfall des Erblassers bezüglich Pflichtteilsansprüchen der Wert der Schenkung am Schenkungstag umgerechnet mit dem Verbraucherpreisindex mit dem Wert der Immobilie am Todestag zu vergleichen. Ist dabei der Wert der Immobilie am Schenkungstag umgerechnet auf den Todestag geringer als der Wert der Immobilie am Todestag, so können die vorbehaltenen Rechte des Erblassers beim Wert der Immobilie am Schenkungstag umgerechnet auf den Todestag abgezogen werden. Aus dem sich dann ergebenden Wert der Schenkung sind dann die Pflichtteilsergänzungsansprüche von pflichtteilsberechtigten Personen zu ermitteln. Hier ist allerdings zu beachten, dass das Niederstwertprinzip nicht bei reinen Geldschenkungen bzw. bei reinen Grundstücksschenkungen gilt. Hier gilt dann das sogenannte Abschmelzungsmodel laut dem Gesetzgeber, wonach beim geschenkten Betrag jedes Jahr 10 % abzuziehen sind und dann aus dem Zwischenwert der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen ist. Auch hier ist dann der Verbraucherpreisindex noch mit einzubeziehen. Sind hier 10 Jahre vergangen, existieren keinerlei Pflichtteilsergänzungsansprüche.


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