Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet und befindet sich im Nachlass ein Grundstück, so wird für den Nacherben ein sogenannter Nacherbenvermerk ins Grundbuch eingetragen. Hintergrund ist, dass mit dem Tod des Erblassers das Grundbuch unrichtig und der Vorerbe zunächst als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Damit die Rechte des Nacherben nicht durch einen gutgläubigen Erwerb eines Dritten zerstört werden können, wird der Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen. Unter gewissen Fallkonstellationen kann dann im Nacherbenfall sogar der Nacherbe vom Erwerber des Grundstücks wieder herausverlangen. Somit muss der Nacherbe bei einem Verkauf des Anwesens durch den Vorerben im Regelfall zustimmen. Nach neuer Rechtsprechung müssen die Ersatznacherben hier keinerlei Zustimmung erteilen.