Ein Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht ernannt, wenn der Erbe unbekannt oder ungewiss ist bzw. wenn ungewiss ist, ob ein Erbe die Erbschaft überhaupt angenommen hat. Weitere zwingende Voraussetzung ist, dass ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht. Der Nachlasspfleger sichert und verwaltet den Nachlass als gesetzlicher Vertreter der Erben. Er muss dabei ein Nachlassverzeichnis erstellen und die unbekannten Erben ermitteln. Eventuell muss er die Bestattung regeln, die Wohnung des Erblassers auflösen und Nachlassverbindlichkeiten berichtigen. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalles.
Auch ein Nachlassgläubiger kann beim zuständigen Nachlassgericht einen Nachlasspfleger beantragen. Ist der Erbe allerdings bekannt, aber unbekannten Aufenthalts, so ist ein Abwesenheitspfleger zu bestellen. Mit der Ermittlung des Erben wird die Nachlasspflegschaft aufgehoben.