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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Nießbrauch

Nießbrauch liegt vor, wenn der Nießbraucher eine fremde Sache unter Ausschluss des Eigentümers nutzen darf sowie die Früchte der Sache oder das Recht seinem eigenen Vermögen zukommen lassen darf. Ein Nießbrauch an einer Immobilie bedeutet beispielsweise, dass der Nießbraucher selbst in der Immobilie wohnen darf bzw. er kann auch den Mietzins aus der Vermietung der Immobilie vereinnahmen. Beim Nießbrauch gibt es unterschiedliche Ausgestaltungen, die dahingehend variieren, ob der Nießbraucher auch die Kosten bzgl. des Nießbrauchsgegenstandes zu tragen hat.

Wird beispielsweise eine Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten auf ein Kind übertragen und die Eltern behalten sich einen Nießbrauch vor, so wird der Wert des Nießbrauchs am Schenkungsgegenstand abgezogen. Der Nießbrauch kann auch durch Nießbrauchsvermächtnis durch Testament als schuldrechtlicher Anspruch zugewendet werden.


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