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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Totenschein

Ist ein Mensch verstorben und sein Tod festgestellt, so ist unverzüglich durch einen Arzt nach erfolgter Leichenschau ein Totenschein auszustellen. Mit dem Totenschein muss spätestens am 3. Werktag nach dem Todestag bzw. dem Bemerken des Todes dem Standesamt, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist, der Todesfall angezeigt werden. Zur mündlichen Anzeige sind in folgender Reihenfolge verpflichtet: Jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, sonst jede Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat; im Übrigen jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige dergleichen Einrichtungen besteht die Pflicht, den Todesfall schriftlich anzuzeigen. Anschließend wird der Tod des Verstorbenen beim Standesamt in das Sterberegister eingetragen. Das Standesamt stellt anschließend die erforderlichen Sterbeurkunden beim Vorliegen eines rechtlichen Interesses aus.


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