Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung ein Teilungsverbot dergestalt aussetzen, dass er die Auseinandersetzung bezüglich seines Nachlasses oder bezüglich einzelner Nachlassgegenstände verhindert. Eine solche Verfügung wird jedoch unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls vergangen sind. Das Teilungsverbot bewirkt, dass gegen den Willen eines einzelnen Miterben zu dessen Schutze die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft nicht zwangsweise betrieben werden kann. Wichtig ist, dass sich die Miterben einvernehmlich über den Erblasserwillen bezüglich des Teilungsverbotes hinwegsetzen können. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 2044 Absatz 2 Satz 2 BGB ist auch das Teilungsverbot unwirksam. Der Erblasser sollte weiterhin beachten, dass ein Miterbe, welcher eine Miterbenquote oberhalb seiner Pflichtteilsquote erhält, nach § 2306 BGB die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen kann.
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