Ein Testament kann nur von derjenigen Person angefochten werden, der die Anfechtung unmittelbar zustattenkommt. Weiter muss sich der Erblasser bei der Errichtung des Testaments in einem Irrtum über die Folgen seiner Erklärung oder die tatsächlichen Umstände, die den von ihm bestimmten Regelungen zugrunde lagen, befunden haben oder der Erblasser wurde durch Drohung zu einer Verfügung gedrängt. Anfechtungsberechtigt ist auch ein übergangener Pflichtteilsberechtigter. Anfechtungsfrist ist 1 Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Die Anfechtung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Die Erklärung kann formlos erfolgen. Soll eine Vermächtnisanordnung angefochten werden, so muss die Anfechtungserklärung gegenüber dem Vermächtnisnehmer erfolgen. Das Nachlassgericht selbst nimmt die Anfechtungserklärung lediglich entgegen. Die Prüfung, ob die Testamentsanfechtung wirksam ist, erfolgt anschließend erst im Erbscheinsverfahren oder im Rahmen einer Erbenfeststellungsklage beim zuständigen Prozessgericht.
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