Ein Teilerbschein weist lediglich das Erbrecht eines Miterben in Bezug auf dessen Miterbenanteil aus. Im Regelfall wird beim Nachlassgericht ein Erbschein für sämtliche Miterben erstellt. Zuständig für die Erteilung des Teilerbscheins ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers, welches auch das Nachlassverfahren führt. Die Kosten für den Teilerbschein sind geringer als für den gemeinschaftlichen Erbschein, da sich die Kosten nur nach dem Wert für den Teil des Miterben richten. Ein Teilerbschein macht dann Sinn, wenn die anderen Miterben unbekannt sind. Nach der Erteilung des Teilerbscheins kann dann der Miterbe mit dem Teilerbschein für die restliche Erbquote einen Teil-Nachlasspfleger bestellen und somit dann mit diesem zusammen die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft durchführen. Der Nachlasspfleger für die anderen, noch unbekannten Miterben wird dann deren Gelder beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen.
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