Ein Testament ist nur ordnungsgemäß erstellt, wenn der Erblasser in dem Bewusstsein und mit dem Willen das Testament verfasst hat, dass es sich hierbei um eine rechtsverbindliche, letztwillige Verfügung handelt. Der Testierwille ist das Unterscheidungskriterium zwischen einem ernsthaft erstellten Testament und lediglich einem Entwurf. Es fehlt allerdings am freien Testierwillen, wenn der Erblasser durch Zwang oder unter Drohung das Testament errichtet hat. Dann ist das Testament unwirksam und kann angefochten werden. Die Darlegungs- und Beweislast für einen fehlenden Testierwillen trägt diejenige Person, die sich auf den Umstand und die Unwirksamkeit des Testaments beruft.