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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Testierfreiheit

Testierfreiheit bedeutet, dass jeder Erblasser nach seinem Belieben jederzeit Verfügungen von Todes wegen treffen kann. Die Testierfreiheit ist in Art. 14 GG grundrechtlich abgesichert und ist Ausfluss der Privatautonomie. Eine Begrenzung bzw. Schranke der Testierfähigkeit ist der Pflichtteilsanspruch der nächsten Verwandten. Allerdings besteht der Pflichtteilsanspruch lediglich in einem Geldanspruch in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Der Pflichtteilsberechtigte hat keine dingliche Teilhabe am Nachlass. Die Testierfreiheit ist auch dadurch gestützt, dass das Gesetz einen Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder abzuändern, mit der Nichtigkeit dieses Vertrages sanktioniert wird. Es sollte noch darauf hingewiesen werden, dass Tiere und Sachen nicht Erbe werden können. Hier kann die Versorgung des Tieres beispielsweise durch eine Auflage sichergestellt werden.


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