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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Teilungsversteigerung

Werden mehrere Personen Miterben nach einem Erblasser und können sich diese nicht über die Auseinandersetzung des Nachlasses einigen, so hat jeder Miterbe jederzeit die Möglichkeit, die sich im Nachlass befindlichen Immobilien durch die sog. Teilungsversteigerung versteigern zu lassen. Durch die Teilungsversteigerung wird dann die Aufhebung der Gemeinschaft der Miterben am Grundstück durchgeführt. Nach der Durchführung der Teilungsversteigerung liegt Geld vor, welches geteilt werden kann. Das Teilungsversteigerungsverfahren selbst wird durch den Zuschlag beendet und danach ist der Kaufpreis vom Ersteigerer zu leisten. Für die Verteilung des Erlöses ist das Gericht nicht zuständig. Können sich die Miterben nicht über die Verteilung des Versteigerungserlöses einigen, so hinterlegt das Gericht den Erlös auf ein Sonderkonto. Anschließend muss ein gesondertes Verfahren bei einem Prozessgericht über die Verteilung durchgeführt werden.


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