Testierfähigkeit ist die Fähigkeit eines Menschen, ein Testament wirksam errichten zu können. Testierfähig ist jede natürliche Person, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat. Allerdings kann ein Minderjähriger zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr nur ein notarielles öffentliches Testament errichten. Testierunfähigkeit liegt vor, wenn der Erblasser wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Liegt Testierunfähigkeit vor, so ist das Testament zwingend unwirksam. Wird die Wirksamkeit wegen angeblich fehlender Testierfähigkeit angezweifelt, so muss der Anfechtende die Testierunfähigkeit nachweisen. Er muss deshalb relevante Tatsachen substantiiert darlegen. Liegen ausreichend Anknüpfungstatsachen vor, so wird die Testierfähigkeit im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens oder einer Erbenfeststellungsklage durch einen Sachverständigen geprüft.