Die Testamentseröffnung ist die Eröffnung der Testamente des Erblassers bzw. von diesem erstellten Erbverträgen. Das zuständige Nachlassgericht eröffnet über den Rechtspfleger sämtliche letztwillige Verfügungen und versendet Kopien von diesen an alle Personen, welche im Testament benannt sind und an alle Personen, welche Miterben werden würden, wenn der Erblasser kein Testament erstellt hätte. Mit der Eröffnung des Testaments ist das Verfahren dann für das Nachlassgericht zunächst beendet. Benötigen der Erbe bzw. die Erben einen Erbschein, so müssen sie beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein selbst beantragen.
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