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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Totenfürsorge

Die Totenfürsorge ist das gewohnheitsrechtliche Recht und die Pflicht, sich um den Leichnam des Verstorbenen zu kümmern und über den Leichnam zu verfügen, ihn zu bestatten und über die Art und Weise sowie den Ort der Bestattung sowie eine evtl. Umbettung oder Exhumierung zu bestimmen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegen stehen. Es ist zu beachten, dass jedoch zunächst immer der Wille des Verstorbenen gilt. Dies gilt insbesondere bei einer Bestattungsverfügung. Das Totenfürsorgerecht steht zunächst der Ehefrau, dann den Kindern des Erblassers gemeinsam, danach den Eltern, danach den Geschwistern und schließlich den Neffen und Nichten zu. Sind mehrere Totenfürsorgeberechtigte uneinig über den Willen des Erblassers oder die Art und Weise einer Bestattung, so ist der Verstorbene in ortsüblicher Weise zu bestatten.

Der Totenfürsorgeberechtigte ist unabhängig vom Erben. Der Erbe ist verpflichtet, die Kosten der angemessenen Bestattung zu tragen sowie auch den Grabstein. Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der meisten Bundesländer betreffen die Bestattungspflicht und legen auch fest, wer die Kosten der Bestattung zu tragen hat, wenn keine Erbmasse vorhanden ist. Dies wird im Regelfall durch die Bestattungsgesetze durchgeführt. Es kann somit sein, dass ein naher Angehöriger, auch wenn er über Jahrzehnte keinen Kontakt mit dem Erblasser hatte, plötzlich von der Behörde öffentlich-rechtlich zur Kostentragung herangezogen werden kann. Hintergrund ist, dass im Falle des Nichtvorhandenseins von Nachlassmasse der Totenfürsorgeberechtigte die Kosten der Bestattung zu übernehmen hat. Schließlich kann bei einem wertlosen Nachlass der Erbe hierzu nicht herangezogen werden.


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