Der Erblasser kann in seinem Testament Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker ernennen. Dieser hat die letztwillige Verfügung des Erblassers umzusetzen und ist an dessen dortige Anweisungen gebunden. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung verliert der Erbe die Verfügungsgewalt über den Nachlass. Nur noch der Testamentsvollstrecker hat die Verfügungsgewalt. Durch einen Testamentsvollstrecker wird verhindert, dass die Eigengläubiger eines Erben auf das Nachlassvermögen zugreifen können. Der Testamentsvollstrecker selbst ist zu vergüten. Hat der Erblasser selbst keine Vergütung angeordnet, so gilt die angemessene Vergütung nach § 2222 BGB nach der Empfehlung des Deutschen Notarvereins.
Die Testamentsvollstreckung wird meist dann angeordnet, wenn mehrere Miterben eingesetzt werden und es absehbar ist, dass diese zusammen sich nicht über die Auseinandersetzung des Nachlasses einigen können. Weiter kann es auch sein, dass die Miterben relativ weit entfernt von den Nachlassgegenständen wohnen oder die Miterben teilweise selbst alt sind und demnach nicht mehr körperlich und gesundheitlich in der Lage, den Nachlass abzuwickeln. Auch dann ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ein sinnvoller Inhalt einer letztwilligen Verfügung.
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