Der Güterstand regelt als Begriff des Familienrechts für Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften die Frage, ob und welche Vermögensgegenstände den Ehe- bzw. Lebenspartnern einzeln oder gemeinsam zuzurechnen sind. Er regelt weiter, ob und wie im Falle einer Scheidung der Zugewinn berechnet und verteilt wird. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es vier Güterstände:
Die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und seit dem 01.05.2013 die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft. Die drei letztgenannten Güterstände können nur durch notariellen Ehevertrag begründet werden. Heiraten Ehegatten und schließen sie keinen notariellen Ehevertrag, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Güterstand entscheidet auch über die Höhe der Erb- und Pflichtteilsquoten. Die Regelungen, die zu beachten sind, sind in §§ 1931, 1371 BGB geregelt.