Gesamthandsvermögen liegt vor, wenn mehrere Personen über ein bestimmtes Vermögen nur gemeinschaftlich handeln können. Dies gilt bezüglich einzelner Vermögensgegenstände sowie über ihren eigenen Anteil am Ganzen. Das Gesamthandsvermögen ist rechtlich selbständig und steht neben dem eigenen Privatvermögen des Gesamthänders als sog. Sondervermögen. Gesamthandsvermögen ist die Erbmasse bei einer Erbengemeinschaft. Sie unterliegt der gemeinschaftlichen Verwaltung, die im Regelfall durch Mehrheitsbeschluss bei Stimmenmehrheit nach den Anteilen erfolgt.
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