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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Generalvollmacht

Die Generalvollmacht ist eine Vorsorgevollmacht, nach welcher der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten für sämtliche Bereiche bevollmächtigt. Dies sind sämtliche Bereiche im Vermögensrecht und im Gesundheitsbereich. Eine Vorsorgevollmacht sollte immer als Generalvollmacht ausgestaltet werden, da eine strikte Trennung zwischen vermögensrechtlichem und gesundheitlichem Bereich im Regelfall nicht möglich ist. 

Bei Erteilung der Generalvollmacht muss der Vollmachtgeber geschäftsfähig sein. Die Vorsorgevollmacht selbst kann formlos erteilt werden. Soll der Bevollmächtigte jedoch Grundstücksverkäufe und dergleichen tätigen können, so muss entweder die Unterschrift des Vollmachtgebers notariell beglaubigt werden oder die Vorsorgevollmacht beim Notar erstellt werden. Eine notarielle Beurkundung ist ebenso verpflichtend, sollte die Vorsorgevollmacht unwiderruflich erteilt werden. Davon ist jedoch abzuraten, da sich das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem jederzeit nachteilig verändern kann. Bei einer unwiderruflichen Vollmacht könnte dann der Vollmachtgeber keinen Widerruf mehr erklären.

Mit der Generalvollmacht bzw. Vorsorgevollmacht wird für den Fall vorgesorgt, dass eine Person infolge Krankheit oder Unfall nicht mehr voll geschäftsfähig ist und demnach nach dem Gesetz eigentlich eine Betreuung eingerichtet werden müsste. Mit der Vorsorgevollmacht wird die Betreuung verhindert. Somit kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen, wer als Vorsorgebevollmächtigter sein Vertreter ist. Bei einer Betreuung bzw. im Betreuungsverfahren hat man keinen Einfluss auf den durch das Amtsgericht zu bestellenden Betreuer.


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