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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Gesamthandsgemeinschaft

Mehrere Personen bilden eine Gesamthandsgemeinschaft wenn ihnen ein bestimmtes Vermögen dergestalt zusteht, dass sie nur gemeinschaftlich über einzelne Gegenstände und Einzelne über ihren Anteil nur im Ganzen verfügen können. Das Bürgerlichen Gesetzbuch benennt als Gesamthandsgemeinschaften die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Gütergemeinschaft und die Erbengemeinschaft. Erben können in ungeteilter Erbengemeinschaft über den Nachlass nur gemeinschaftlich verfügen. Die Verwaltung des Nachlasses steht ihnen nur gemeinschaftlich zu. Über die ordnungsgemäße Verwaltung oder die Benutzung einzelner Nachlassgegenstände beschließt die Erbengemeinschaft durch Stimmenmehrheit durch Addition der einzelnen Erbanteile. Notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses oder einzelner Gegenstände kann ein einzelner Miterbe auch ohne Mitwirkung der anderen Miterben treffen. Gleiches gilt auch für die Geltendmachung von Nachlassforderungen gegenüber einem Schuldner für die Erbengemeinschaft. Die Klage eines Miterben hindert auch die Verjährung des Anspruchs gegenüber den übrigen Miterben. 

Die Erbengemeinschaft selbst ist ein Zwangsverbund. Miterbe kann beispielsweise jemand sein, den Sie nicht kennen oder den Sie nicht leiden mögen. Aufgrund dessen gewährt das Gesetz jedem Miterben jederzeit einen Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, um ein Ende der gesamthänderischen Bindung herbeizuführen. Können sich die Miterben dabei nicht auf einen sog. Teilungsplan zur einvernehmlichen Aufhebung der Erbengemeinschaft einigen, so kann jeder Miterbe die einzelnen Gegenstände des Nachlasses in Geld umwandeln lassen. Ist ein Grundstück im Nachlass, wird die sog. Teilungsversteigerung durchgeführt. Bewegliche Gegenstände, wie beispielsweise ein PKW, werden durch den zuständigen Gerichtsvollzieher per Pfandverkauf verwertet. Folge des Pfandverkaufes bzw. der Teilungsversteigerung ist dann, dass nur noch Geld vorliegt. Das Geld kann dann anhand der Erbquoten aufgeteilt werden.


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