Der Verkehrswert einer Immobilie wird nach den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmowertV) seit dem 01.07.2010 ermittelt. Steuerrechtlich gilt das Bewertungsgesetz, wobei hier auch vielfach der Verkehrswert entscheidend ist. Ein Verkehrswert liegt auch dann vor, wenn beispielsweise im Pflichtteilsrecht innerhalb von 5 Jahren die Immobilie zeitnah nach dem Erbfall veräußert wird. Eine Veräußerung liegt auch vor, wenn eine Teilungsversteigerung durchgeführt wird. Die Immobilienbewertung selbst ist entweder nach dem Sachwert- bzw. Ertragswertverfahren durchzuführen oder nach der Vergleichswertmethode.
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