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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung erstellt hat. Eine letztwillige Verfügung ist ein Einzeltestament, Ehegattentestament oder ein Erbvertrag. Die letztwillige Verfügung ist stets vorrangig. Bei gesetzlicher Erbfolge bestimmt das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) anhand der Regelungen, wer mit welcher Erbquote Erbe wird. Dabei entstehen im Regelfall Erbengemeinschaften, welche sehr streitanfällig sind. Die gesetzlichen Erben werden in Erben verschiedener Ordnungen eingeteilt. Dabei ist ein naher Blutsverwandter des Erblassers immer in einer niedrigeren Ordnung eingestuft und schließt demnach höhere Ordnungen aus. Erben erster Ordnung sind beispielsweise die Kinder des Erblassers, welche dann die Eltern und Geschwister des Erblassers als Erben zweiter Ordnung bei gesetzlicher Erbfolge ausschließen. Auch der Ehegatte hat ein gesetzliches Erbrecht, wobei die gesetzliche Erbquote abhängig ist vom Güterstand und eventuell auch von der Anzahl der Kinder.

Die gesetzliche Erbquote spielt eine Rolle bei der Berechnung der Pflichtteilsquote, wenn ein Pflichtteilsberechtigter in einer letztwilligen Verfügung enterbt worden ist. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Kinder des Erblassers und sein Ehegatte bzw. wenn der Erblasser keine Kinder hatte auch seine Eltern. Geschwister haben keinen Pflichtteil! Die Pflichtteilsquote selbst ist dann die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Der Pflichtteilsanspruch ist nur ein Geldanspruch.


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