Das Geschiedenentestament verhindert, dass der Ex-Ehepartner über das Nachversterben der gemeinsamen Kinder das Vermögen des Erblassers als Ex-Ehepartner erbt. Verstirbt der geschiedene Erblasser und setzt er seine Kinder ein, so kann es passieren, dass diese Kinder nachversterben. Haben die Kinder selbst keine eigenen Abkömmlinge und kein Testament errichtet, so gilt für die Kinder die sog. gesetzliche Erbfolge. Nächster gesetzlicher Erbe ist dann der Ex-Ehepartner als leiblicher Vater bzw. leibliche Mutter. Diese Fallgestaltung kann jedoch über das Geschiedenentestament mit Vor- und Nacherbschaft geregelt werden. Somit wird verhindert, dass der Ex-Ehepartner noch Erbe des geschiedenen Erblassers wird.
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