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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welchem für jedes Grundstück sämtliche Eigentumsverhältnisse und Belastungen des Grundstücks über die Jahre aufgeführt sind. Es genießt den sog. öffentlichen Glauben. Dies bedeutet, dass auf die Richtigkeit des Grundbuchs Jedermann vertrauen kann. Beim Erwerb eines Grundstücks ist immer der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch maßgeblich. 

Verstirbt der Erblasser, so wird das Grundbuch in diesem Moment unrichtig, da jetzt die Erben des Erblassers Eigentümer des Grundstücks sind. Das Grundbuch muss dann berichtigt werden. Hierfür ist immer ein Antrag zu stellen. Das Grundbuch selbst ist in drei Abteilungen unterteilt, wobei in Abt. I das Grundstück und die jeweiligen Eigentümer mit dem Gemeinschaftsverhältnissen eingetragen sind, in Abt. II Beschränkungen und Belastungen des Grundstücks und in Abt. III dingliche Belastungen wie Grund-, Hypotheken- oder Rentenschulden.


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